2. 2.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Der Beschwerdeführer hat vorliegend aber im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 1. April 2021 bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.