Da der Beschwerdeführer aber nicht mehr arbeitstätig ist, rechtfertigt es sich nicht mehr, im Existenzminimum für ihn die Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie für die Fahrten zum Arbeitsplatz einzurechnen. Das Betreibungsamt wird somit von Amtes wegen angewiesen, die Existenzminimumberechnung entsprechend zu revidieren. 1.2 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.