1. 1.1 Im rechtskräftigen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2021.6 wurde über sämtliche Punkte, welche der Beschwerdeführer nun mit der praktisch gleichen Begründung noch einmal beschwerdeweise vorbringt, bereits entschieden (vgl. SCBES.2021.6 E. II. 2). Bei diesen Punkten handelt es sich demnach um eine res iudicata, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer aber nicht mehr arbeitstätig ist, rechtfertigt es sich nicht mehr, im Existenzminimum für ihn die Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie für die Fahrten zum Arbeitsplatz einzurechnen.