Im genannten Entscheid vom 1. April 2021 sei unmissverständlich erklärt worden, warum die damalige Existenzminimumberechnung vom 21. Januar 2021 nicht zu beanstanden sei. Es werde vollumfänglich auf diese Begründung verwiesen. Die neuerliche Beschwerdeführung sei nicht nachvollziehbar und mutwillig. In diesem Sinne ersuche man um Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt werden sollten.