Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Existenzminimumberechnung habe sich seit dem Entscheid der hierortigen Aufsichtsbehörde vom 1. April 2021 (SCBES.2021.6) im Grundsatz nicht verändert. Das gemeinschaftliche Existenzminimum der Ehegatten belaufe sich nach wie vor auf CHF 3’587.70. Verändert habe sich lediglich die Aufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Dies habe sich aufgrund des Wegfalls des Einkommens des Beschwerdeführers von der D.___ AG ergeben. Im genannten Entscheid vom 1. April 2021 sei unmissverständlich erklärt worden, warum die damalige Existenzminimumberechnung vom 21. Januar 2021 nicht zu beanstanden sei.