Davon erziele er einen Anteil von 74 %. Gemessen an seinem Einkommen von monatlich CHF 4‘813.00 (netto) habe er im Umfang von 74% zur Deckung des Gesamtbedarfs von CHF 7‘488.85 beizutragen. Rechnerisch entspreche dies einem Betrag von monatlich CHF 5‘541.75, womit bei ihm ein Fehlbetrag von CHF 728.75 pro Monat resultiere. 2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Existenzminimumberechnung habe sich seit dem Entscheid der hierortigen Aufsichtsbehörde vom 1. April 2021 (SCBES.2021.6) im Grundsatz nicht verändert.