_ wohne zurzeit ebenfalls noch in der Wohnung. Der Beschwerdeführer erhalte deshalb ohne Präjudiz für andere Fälle eine monatliche Nettomietzinsreduktion über CHF 950.00 (obwohl der Einstellplatz ausschliesslich durch C.___ verwendet werde, werde hierzu ebenfalls CHF 50.00 in Abzug gebracht) und eine monatliche Betriebskostenpauschalereduktion über CHF 100.00. Somit sei in der Existenzminimumberechnung ein Bruttomietzins exkl. Heizkosten für die separate Elektroheizung ein Betrag über monatlich CHF 2‘100.00 zu berücksichtigen. Zudem sei für die Heizkosten der Elektroheizung ein Betrag über monatlich CHF 290.70 zu berücksichtigen. Des Weiteren seien folgende Beträge pro Monat einzurechnen: