3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, da weder der Beschwerdeführer noch seine Frau über Wohneigentum verfügten und zusätzlich ein rechtskräftiger Mietvertrag vom 31. Juli 2021 vorliege, sei es ihm unerklärlich, weshalb in der Berechnung des Existenzminimums vom 28. April 2021 ein Hypothekarzinssatz über CHF 733.35 für die Wohnkosten berücksichtigt werde. Der Miteigentümer B.___ wohne zurzeit ebenfalls noch in der Wohnung.