I. 1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. April 2021 und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berechnung des Existenzminimums sei korrekt (siehe auch Urteil vom 1. April 2021 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs) zu berechnen, das falsch berechnete Existenzminimum vollumfänglich per 1. Mai 2021 aufzuheben und es habe per sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.