Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Betreibungsamt wird aber von Amtes wegen angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).