Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar. Einem Schuldner kann der Rechtsstillstand aber nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird somit abgewiesen. Demnach wird erkannt: 1.