61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Der Beschwerdeführer hat medizinische Unterlagen eingereicht und macht sinngemäss geltend, er sei durch die Steuerbehörden zu hoch veranlagt worden, er habe aber aufgrund seiner Krankheit nicht dagegen vorgehen können. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar.