Vorliegend handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich einfach darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. 8. Schliesslich ist auf das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers einzugehen, die Pfändung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der schweren Erkrankung seiner Mutter zu sistieren. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.