7. Zu prüfen ist sodann, ob dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Wie erwähnt, wird gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, indessen nicht von der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268).