6. 6.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt wird aber von Amtes wegen angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 7. Zu prüfen ist sodann, ob dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8).