2 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) erhält der Beschwerdeführer infolge der Corona-Folgen als Selbstständiger eine Entschädigung in Form eines Taggeldes. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt festgehalten hat, ist Erwerbsersatz – wie etwa auch Arbeitslosentaggeld – im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Denn gemäss Gesetz sind «Erwerbseinkommen jeder Art» pfändbar sowie «Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten». 5. Wie aus den Akten ersichtlich, bezahlt der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nicht regelmässig und wird zudem diesbezüglich betrieben.