Der Beschwerdeführer ist somit diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er bezahle monatlich CHF 250.00 in Raten für die Öllieferung der C.___. Wie aus den Ausführungen des Betreibungsamtes und den vorliegenden Akten ersichtlich, wurde gemäss Mietvertrag ein Mietzins von CHF 1'600.00 inklusive Nebenkosten vereinbart. Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl die Heizkosten übernimmt, so besteht dafür keine rechtliche Grundlage. Somit können diese auch nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden. 4. Gemäss Art. 2 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)