3. Bezüglich der Wohnkosten kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Jedoch ist aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszügen nun ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter seit Juli 2020 monatlich durchgehend Mietzinse in der Höhe zwischen CHF1'200.00 – 1'600.00 überwiesen hat. Es rechtfertigt sich demnach, dass das Betreibungsamt zumindest monatlich einen Betrag von CHF 1'200.00 einrechnet. Sollte der Schuldner mehr bezahlen, so kann er dies gegen Vorweisung von Quittungen vom Betreibungsamt zurückfordern.