Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nun verschiedene Zahlungsquittungen eingereicht. Diese sind aber jeweils dem Betreibungsamt direkt einzureichen. Über eine allfällige Rückerstattung ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, sondern durch das Betreibungsamt. Im Übrigen reicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung der B.___ AG ein, wonach ihm bis auf weiteres kein Lohn mehr ausbezahlt werden könne. Dies wird vom Betreibungsamt allenfalls revisionsweise zu berücksichtigen sein. 3. Bezüglich der Wohnkosten kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden.