Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend gemacht, er sei von der Steuerbehörde jahrelang falsch eingestuft worden, ist er darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können. 2. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen und den Spesen bei der B.___ AG ist vorweg festzuhalten, dass der Arbeitgeber nach Art. 327 OR den Arbeitnehmer, wenn nichts anderes verabredet oder üblich ist, mit den Geräten und dem Material, welcher dieser für die Arbeit benötigt, auszurüsten hat.