Da zudem nicht bekannt sei, in welchem Pensum und an welchen Tagen der Beschwerdeführer arbeite, könnten die Auslagen für die auswärtige Verpflegung und monatlichen Auslagen für Arbeitsplatzfahrten bei der Berechnung des Existenzminimums nur nach Vorlage des Arbeitsvertrages und der Quittungen berücksichtigt werden. Schliesslich gebe es keine Möglichkeit mehr, bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einen Betrag für die Steuern zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224; Urteile 5A_27/2010 E. 3.3.1; 5A_187/2011 E. 6; 5A_222/2013 E. 2.3 als Bestätigung zu BGE 7B.22112003 E. 3.1).