Sodann habe der Beschwerdeführer bis heute weder die Versicherungspolice 2021 noch die Quittungen für die Bezahlung der Prämien vorgelegt und werde zudem regelmässig für die nicht bezahlten KVG-Prämien betrieben, weshalb die Krankenkassenprämien nach KVG nur gegen Vorlage der Belege und Quittungen zurückerstattet würden. Da zudem nicht bekannt sei, in welchem Pensum und an welchen Tagen der Beschwerdeführer arbeite, könnten die Auslagen für die auswärtige Verpflegung und monatlichen Auslagen für Arbeitsplatzfahrten bei der Berechnung des Existenzminimums nur nach Vorlage des Arbeitsvertrages und der Quittungen berücksichtigt werden.