Der Mietzins von CHF 1‘600.00 inkl. Nebenkosten sei für einen 3-Personen- Haushalt nicht angemessen und es werde vorbehalten, diesen anlässlich einer nächsten Pfändung auf einen ortsüblichen Mietzins herabzusetzen. Sodann habe der Beschwerdeführer bis heute weder die Versicherungspolice 2021 noch die Quittungen für die Bezahlung der Prämien vorgelegt und werde zudem regelmässig für die nicht bezahlten KVG-Prämien betrieben, weshalb die Krankenkassenprämien nach KVG nur gegen Vorlage der Belege und Quittungen zurückerstattet würden.