Nach Konsultation der Kontoauszüge im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und April 2021 habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter lediglich im Dezember 2020 CHF 1’200.00 und im Februar 2021 CHF 1’250.00 direkt überwiesen habe. Aufgrund dieser Feststellungen sei der Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt worden. Nach Vorlage der Quittungen könne der Mietzins zurückerstattet und nach regelmässiger Bezahlung zudem im Existenzminimum berücksichtigt werden. Die Nebenkosten seien gemäss Mietvertrag und nach Abklärung beim Oberamt Thal-Gäu (Mietschlichtungsbehörde) im Mietzins von Fr. 1‘600.00 enthalten.