Des Weiteren sei die Erwerbsersatzentschädigung beschränkt pfändbar (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 15, KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 15). Hinsichtlich der Wohnkosten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in [...] bewohne. Gemäss Mietvertrag betrage die monatliche Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1‘600.00. Vermieterin sei die Mutter des Beschwerdeführers. Nach Konsultation der Kontoauszüge im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und April 2021 habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter lediglich im Dezember 2020 CHF 1’200.00 und im Februar 2021 CHF 1’250.00 direkt überwiesen habe.