Bezüglich der Einkommensverhältnisse bei der B.___ AG sei der Beschwerdeführer sodann darauf hinzuweisen, dass nach Vorlage des Arbeitsvertrages und einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers in Bezug auf die selbst zu tragenden Kosten für das Material, falls nicht aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich, sowie den entsprechenden Quittungen und Belegen die vom Beschwerdeführer selbst getragene Kosten allenfalls zurückerstattet werden könnten. Des Weiteren sei die Erwerbsersatzentschädigung beschränkt pfändbar (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 15, KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 15).