Nach Abklärungen des Betreibungsamtes und anhand von Kontoauszügen und Abrechnungen habe jedoch anschliessend festgestellt werden können, dass er seit November 2020 über regelmässiges Einkommen der B.___ AG, in [...], und seit März 2020 auch über Corona-Erwerbsersatzentschädigung verfüge. Der Beschwerdeführer habe somit anlässlich der Pfändung - trotz Androhung einer Strafanzeige - seine Einkünfte verschwiegen. Bezüglich der Einkommensverhältnisse bei der B._