Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Pfändung angegeben, dass er seit Anfang 2020 über keinen Verdienst aus der selbständigen Tätigkeit als Musiker verfüge. Nach Abklärungen des Betreibungsamtes und anhand von Kontoauszügen und Abrechnungen habe jedoch anschliessend festgestellt werden können, dass er seit November 2020 über regelmässiges Einkommen der B.___ AG, in [...], und seit März 2020 auch über Corona-Erwerbsersatzentschädigung verfüge.