{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-27_2021-06-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146422&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e3abfc264504516660dcbde501ebb535"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.06.2021 SCBES.2021.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:03", "Checksum": "48fc0532b9cb2b0db6cb55a5816957a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.06.2021 SCBES.2021.27\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n6.\n6.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt wird aber von Amtes wegen angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen.\n6.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n7. Zu prüfen ist sodann, ob dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Wie erwähnt, wird gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, indessen nicht von der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich einfach darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.\n8. Schliesslich ist auf das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers einzugehen, die Pfändung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der schweren Erkrankung seiner Mutter zu sistieren. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Der Beschwerdeführer hat medizinische Unterlagen eingereicht und macht sinngemäss geltend, er sei durch die Steuerbehörden zu hoch veranlagt worden, er habe aber aufgrund seiner Krankheit nicht dagegen vorgehen können. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar. Einem Schuldner kann der Rechtsstillstand aber nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird somit abgewiesen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Das Betreibungsamt wird aber von Amtes wegen angewiesen, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen revisionsweise zu prüfen.\n3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n4. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen.\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juni 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_484/2021)."}