{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-27_2021-06-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146422&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e3abfc264504516660dcbde501ebb535"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.06.2021 SCBES.2021.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:03", "Checksum": "48fc0532b9cb2b0db6cb55a5816957a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.06.2021 SCBES.2021.27\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Steuern dürfen gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend gemacht, er sei von der Steuerbehörde jahrelang falsch eingestuft worden, ist er darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können.\n2. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen und den Spesen bei der B.___ AG ist vorweg festzuhalten, dass der Arbeitgeber nach Art. 327 OR den Arbeitnehmer, wenn nichts anderes verabredet oder üblich ist, mit den Geräten und dem Material, welcher dieser für die Arbeit benötigt, auszurüsten hat. Stellt der Arbeitnehmer die Geräte und das Material für die Ausführung der Arbeit selbst zur Verfügung, so ist er dafür angemessen vom Arbeitgeber zu entschädigen. Ergänzend kann zudem auf die diesbezüglichen Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden, wonach der Schuldner unter Vorweisung der entsprechenden Quittungen und des Arbeitsvertrages die Spesen allenfalls vom Betreibungsamt zurückverlangen kann. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nun verschiedene Zahlungsquittungen eingereicht. Diese sind aber jeweils dem Betreibungsamt direkt einzureichen. Über eine allfällige Rückerstattung ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, sondern durch das Betreibungsamt. Im Übrigen reicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung der B.___ AG ein, wonach ihm bis auf weiteres kein Lohn mehr ausbezahlt werden könne. Dies wird vom Betreibungsamt allenfalls revisionsweise zu berücksichtigen sein.\n3. Bezüglich der Wohnkosten kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Jedoch ist aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszügen nun ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter seit Juli 2020 monatlich durchgehend Mietzinse in der Höhe zwischen CHF1'200.00 – 1'600.00 überwiesen hat. Es rechtfertigt sich demnach, dass das Betreibungsamt zumindest monatlich einen Betrag von CHF 1'200.00 einrechnet. Sollte der Schuldner mehr bezahlen, so kann er dies gegen Vorweisung von Quittungen vom Betreibungsamt zurückfordern. Die Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer ist somit diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.\nSodann macht der Beschwerdeführer geltend, er bezahle monatlich CHF 250.00 in Raten für die Öllieferung der C.___. Wie aus den Ausführungen des Betreibungsamtes und den vorliegenden Akten ersichtlich, wurde gemäss Mietvertrag ein Mietzins von CHF 1'600.00 inklusive Nebenkosten vereinbart. Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl die Heizkosten übernimmt, so besteht dafür keine rechtliche Grundlage. Somit können diese auch nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden.\n4. Gemäss Art. 2 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) erhält der Beschwerdeführer infolge der Corona-Folgen als Selbstständiger eine Entschädigung in Form eines Taggeldes. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt festgehalten hat, ist Erwerbsersatz – wie etwa auch Arbeitslosentaggeld – im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Denn gemäss Gesetz sind «Erwerbseinkommen jeder Art» pfändbar sowie «Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten».\n5. Wie aus den Akten ersichtlich, bezahlt der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nicht regelmässig und wird zudem diesbezüglich betrieben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Prämien nur gegen Vorweisung von Quittungen und Einreichung der Police 2021 zurückerstattet. Dagegen ist gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug die regelmässige Bezahlung der Krankenkassenprämien für den Sohn des Schuldners erstellt, weshalb diese vom Betreibungsamt grundsätzlich revisionsweise in das Existenzminimum eingerechnet werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die Police 2021 einreicht, damit dieses die Höhe der KVG-Prämien überprüfen kann.\nBezüglich der bezahlten Arztrechnung vom CHF 689.90 sowie der geltend gemachten Medikamentenkosten von CHF 400.00 für das Medikament seiner Ehefrau, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals geltend macht, ist er ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.\n"}