{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-27_2021-06-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146422&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e3abfc264504516660dcbde501ebb535"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.06.2021 SCBES.2021.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:03", "Checksum": "48fc0532b9cb2b0db6cb55a5816957a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.06.2021 SCBES.2021.27\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Pfändung angegeben, dass er seit Anfang 2020 über keinen Verdienst aus der selbständigen Tätigkeit als Musiker verfüge. Nach Abklärungen des Betreibungsamtes und anhand von Kontoauszügen und Abrechnungen habe jedoch anschliessend festgestellt werden können, dass er seit November 2020 über regelmässiges Einkommen der B.___ AG, in [...], und seit März 2020 auch über Corona-Erwerbsersatzentschädigung verfüge. Der Beschwerdeführer habe somit anlässlich der Pfändung - trotz Androhung einer Strafanzeige - seine Einkünfte verschwiegen. Bezüglich der Einkommensverhältnisse bei der B.___ AG sei der Beschwerdeführer sodann darauf hinzuweisen, dass nach Vorlage des Arbeitsvertrages und einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers in Bezug auf die selbst zu tragenden Kosten für das Material, falls nicht aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich, sowie den entsprechenden Quittungen und Belegen die vom Beschwerdeführer selbst getragene Kosten allenfalls zurückerstattet werden könnten. Des Weiteren sei die Erwerbsersatzentschädigung beschränkt pfändbar (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 15, KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 15). Hinsichtlich der Wohnkosten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in [...] bewohne. Gemäss Mietvertrag betrage die monatliche Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1‘600.00. Vermieterin sei die Mutter des Beschwerdeführers. Nach Konsultation der Kontoauszüge im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und April 2021 habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter lediglich im Dezember 2020 CHF 1’200.00 und im Februar 2021 CHF 1’250.00 direkt überwiesen habe. Aufgrund dieser Feststellungen sei der Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt worden. Nach Vorlage der Quittungen könne der Mietzins zurückerstattet und nach regelmässiger Bezahlung zudem im Existenzminimum berücksichtigt werden. Die Nebenkosten seien gemäss Mietvertrag und nach Abklärung beim Oberamt Thal-Gäu (Mietschlichtungsbehörde) im Mietzins von Fr. 1‘600.00 enthalten. Diese könnten somit nicht zusätzlich abgerechnet werden. Des Weiteren gelte es zu erwähnen, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen wäre. Der Mietzins von CHF 1‘600.00 inkl. Nebenkosten sei für einen 3-Personen- Haushalt nicht angemessen und es werde vorbehalten, diesen anlässlich einer nächsten Pfändung auf einen ortsüblichen Mietzins herabzusetzen. Sodann habe der Beschwerdeführer bis heute weder die Versicherungspolice 2021 noch die Quittungen für die Bezahlung der Prämien vorgelegt und werde zudem regelmässig für die nicht bezahlten KVG-Prämien betrieben, weshalb die Krankenkassenprämien nach KVG nur gegen Vorlage der Belege und Quittungen zurückerstattet würden. Da zudem nicht bekannt sei, in welchem Pensum und an welchen Tagen der Beschwerdeführer arbeite, könnten die Auslagen für die auswärtige Verpflegung und monatlichen Auslagen für Arbeitsplatzfahrten bei der Berechnung des Existenzminimums nur nach Vorlage des Arbeitsvertrages und der Quittungen berücksichtigt werden. Schliesslich gebe es keine Möglichkeit mehr, bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einen Betrag für die Steuern zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224; Urteile 5A_27/2010 E. 3.3.1; 5A_187/2011 E. 6; 5A_222/2013 E. 2.3 als Bestätigung zu BGE 7B.22112003 E. 3.1). Zudem sei für die Berechnung der Steuern die Steuerverwaltung und nicht das Betreibungsamt zuständig.\n3. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2021 (Datum Postaufgabe) führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe seit Anfang April 2021 von der B.___ AG keinen Lohn mehr ausbezahlt erhalten. Zudem weise er darauf hin, dass eine eventuelle Einweisung in eine Klinik im Raum stehe. Man dürfe gerne seinen Therapeuten, Dr. D.___ [...], kontaktieren. Zudem habe seine Mutter von den Ärzten eine […]diagnose im Endstadium erhalten. Das heisse, dass da jetzt einiges auch noch geklärt werden müsse. Es gehe ihm wirklich nicht gut und er brauche Hilfe. Er stelle den Antrag auf einen unentgeltlichen Anwalt oder ähnliches.\n4. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 macht der Beschwerdeführer abschliessend geltend, er könne die Fahrten, die er für das […] mache, nicht dokumentieren. Arbeitsort sei viermal die Woche [...]. Das seien mit Hin- und Rückfahrt 120 km. Rechne man 50 Rappen/km, seien das pro Tag 60.00 bzw. monatlich CHF 960.00. Hinzu kämen die Fahrten zu Interviews, Shows, Events etc. Ebenfalls nicht ausweisen könne er die Kosten des Studios in [...], Amortisation der Technik, Strom und was sonst noch alles dazu komme. Aber das dürften auch rund CHF 500.00 pro Monat sein. Sodann belaufe sich seine Krankenkasse auf rund CHF 450.00 pro Monat. Er und seine Familie warteten seit Monaten auf Prämienverbilligung. Für seine Prämie reiche das Geld nicht mehr. Schliesslich habe ihm die B.___ AG heute erklärt, dass derzeit kein Geld mehr vorhanden sei. Es gebe per sofort keine Zahlungen mehr. Dies heisse, einziges Einkommen sei der Corona-Erwerbsersatz. Und dieser sei Nothilfe und nicht pfändbar.\n"}