Nachdem das Aberkennungsverfahren erledigt war, ist die provisorische Rechtsöffnung zu einer definitiven geworden. Die Betreibung war bereits über die Pfändung hinaus fortgeschritten und der gepfändete Liquidationsanteil auch schon verkauft. Das erneute Verfahren auf definitive Rechtsöffnung war unnötig. Es ist vorliegend auch nicht zu entscheiden, ob auf das erneute Rechtsöffnungsbegehren überhaupt einzutreten gewesen wäre. Jedenfalls aber dürfen diese unnötigen Verfahrenskosten letztlich kaum dem Schuldner auferlegt werden. 6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.