Der Liquidationsanteil an diesem Grundstück war bereits gepfändet und eine Verfügungsbeschränkung angeordnet (Urkunde 5). Offenbar wollte der Beschwerdeführer den im Einverständnis mit dem Betreibungsamt angestrebten Verkauf verhindern. Damit hätte sich die angestrebte Verfügungsbeschränkung unmittelbar gegen das Vorgehen des Betreibungsamtes gerichtet. Die mit diesem Gesuch zusammenhängenden Kosten sind keine Betreibungskosten. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, dass dem Schuldner die Kosten zweier Rechtsöffnungsverfahren in derselben Betreibung auferlegt werden.