In seiner Stellungnahme vertritt er den Standpunkt, es habe bei einer einmaligen Sicherstellung der Betreibungsforderung zu bleiben. Falls die Sicherstellung eine Unterdeckung aufweise, habe das Verwertungsverfahren nach VVAG seinen Lauf zu nehmen. Auch nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 5 seiner Stellungnahme zielt der Beschwerdeführer darauf ab, dass der zu seinen Gunsten sichergestellte Betrag nicht erhöht wird. Es scheint so, als wäre der Beschwerdeführer gar nicht an der vollständigen Erfüllung seiner Betreibungsforderung interessiert, sondern vorab an der Verwertung des Liquidationsanteils. Welchen Nutzen ihm das bringen soll, bleibt unklar.