O., N 60). Ein blosses Feststellungsbegehren verhilft dem Beschwerdeführer indessen nicht zur Deckung seiner Ansprüche. 3. Soweit der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren stellt, um gestützt darauf die Verwertung des Liquidationsanteils zu verlangen, läuft er damit ins Leere. Die Liegenschaft, an welcher der Schuldner einen Anteil besass, ist verkauft. Der gepfändete Liquidationsanteil des Schuldners ist nicht mehr vorhanden. Die gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangte Verwertung ist nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer verlangt Unmögliches und zeigt nicht auf, was er mit seinem Antrag erreichen will. Die Beschwerde verfolgt keinen praktischen Zweck.