Es ist weder ersichtlich noch dargetan, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an einer solchen Feststellung hat. Zudem hat er noch in seinem Mail vom 14. April 2021 gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, der sicherzustellende Betrag sei für ihn nicht von Interesse. Seinen Anspruch auf korrekte Auszahlung des Verwertungserlöses wird er zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Beschwerdeweg geltend machen können (Christian Schöniger in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 144 N 8). Allenfalls kann er auch gegen die Abrechnung der Verfahrenskosten Beschwerde erheben (a.a.O., N 60).