Zudem muss das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel noch im Gang sein. Nur ausnahmsweise besteht ein aktuelles und praktisches Interesse auch nach Abschluss des Verfahrens, sofern die Berichtigung des Verfahrensfehlers noch möglich ist (5A_837/2018 vom 17. Mai 2019). 2. Nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 verlangt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der sichergestellte Betrag von CHF 128’000.00 nicht ausreichend sei, um die Betreibungsforderung inklusive Zinsen und Kosten zu decken. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an einer solchen Feststellung hat.