Sie ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es genügt daher nicht, eine betreibungsamtliche Verfügung im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage als nicht gesetzeskonform zu rügen. Ebenso wenig kann die Beschwerde der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage dienen. Zudem muss das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel noch im Gang sein.