5. Abschliessend sei sodann festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...] beschlagend die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde geniesst, welche für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt und somit der einmalig sicherzustellende Betrag in Höhe von CHF 128’000.00 mittels Urkundenbeweis in dessen einmalig vorbestimmter Höhe erhellend, abschliessend sowie nicht mehr veränderbar definiert worden ist. 6. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.