2. Es sei zu den vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde vom 23. April 2021 gestellten Rechtsbegehren 1 bis 3 festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin per 6. April 2021 sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 128’000.00 nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck inkl. Zins und Kosten in Höhe von CHF 129’777.10 zu decken sowie eine nachträgliche nach bereits vollzogener Sicherstellung nach dem 6. April 2021 mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft ist.