3. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2021, die Beschwerde solle in allen Punkten abgewiesen werden, unter allfälliger Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Es habe rückwirkend von Amtes wegen weitere Kosten von CHF 1’233.30 sichergestellt. Damit sei die gesamte Forderung inklusive Zinsen und Kosten sichergestellt worden. 5. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren: