Bei einer Verwertung des Liquidationsanteils würde kein vergleichbares Ergebnis resultieren. Zudem sei der Liquidationsanteil niedriger bewertet worden als die Betreibungsforderung. Da im vorliegenden Fall durch den Verkauf der Liegenschaft der Forderungsbetrag inklusive Zins und Kosten per Valuta 6. April 2021 gedeckt worden sei, bestehe kein Einspracherecht gegen den Verkauf. 3. Gegen dieses ablehnende Antwortschreiben des Betreibungsamtes erhob der Gläubiger (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 23. April 2021 form- und fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren: