Der Gläubiger teilte dem Betreibungsamt am 14. April 2021 per Mail mit, dass der sicherzustellende Betrag für ihn nicht von Interesse sei. Er stellte die Frage, wann er die Pfändungsurkunde erhalte und wann die Verwertung des internen Liquidationsanteils beginne. Er werde das am 23. Februar 2021 eingereichte Fortsetzungsbegehren nicht zurückziehen (Urkunde 2 des Betreibungsamtes). 2.2 In seinem Antwortschreiben vom 15. April 2021 führte das Betreibungsamt aus, es mache aus seiner Sicht keinen Sinn, eine volle Deckung der Betreibungsforderung nicht zu akzeptieren. Bei einer Verwertung des Liquidationsanteils würde kein vergleichbares Ergebnis resultieren.