{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-24_2021-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146505&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f6e64a62d3e5f60574bbb8d0fdf3322e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.06.2021 SCBES.2021.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren in Betreibung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:12", "Checksum": "d767a309f3f01d3cc0f6c4ae03c48620", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.06.2021 SCBES.2021.24\nRegeste:\nVerwertungsbegehren in Betreibung Nr. [...]\n\n\n5. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der sichergestellte Betrag decke nicht sämtliche Kosten. Dazu ist der Vollständigkeit halber folgendes festzuhalten: Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um gerichtliche Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über GB [...] vom 29. März 2021 (Urkunde 12) ist keine Zwangsvollstreckungsmassnahme. Der Liquidationsanteil an diesem Grundstück war bereits gepfändet und eine Verfügungsbeschränkung angeordnet (Urkunde 5). Offenbar wollte der Beschwerdeführer den im Einverständnis mit dem Betreibungsamt angestrebten Verkauf verhindern. Damit hätte sich die angestrebte Verfügungsbeschränkung unmittelbar gegen das Vorgehen des Betreibungsamtes gerichtet. Die mit diesem Gesuch zusammenhängenden Kosten sind keine Betreibungskosten. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, dass dem Schuldner die Kosten zweier Rechtsöffnungsverfahren in derselben Betreibung auferlegt werden. Am 9. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck für CHF 250’000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Urkunde 7). Im nachfolgenden Aberkennungsverfahren anerkannte der Schuldner, dem Beschwerdeführer noch CHF 123’000.00 zu schulden und zu bezahlen (Urkunde 6). Gestützt auf diesen Vergleich erreichte der Beschwerdeführer am 12. April 2021 nochmals die definitive Rechtsöffnung für CHF 123'000.00. Im rektifizierten Urteil vom 21. April 2021 wurden die Betreibungskosten ersatzlos gestrichen, weil in derselben Betreibung bereits einmal Betreibungskosten gesprochen worden waren (Urkunde 10). Offenbar wurde die Frage nicht gestellt, ob dasselbe nicht auch für die Gerichts- und Parteikosten, die ja auch zu den Betreibungskosten gehören, gelten sollte. Nachdem das Aberkennungsverfahren erledigt war, ist die provisorische Rechtsöffnung zu einer definitiven geworden. Die Betreibung war bereits über die Pfändung hinaus fortgeschritten und der gepfändete Liquidationsanteil auch schon verkauft. Das erneute Verfahren auf definitive Rechtsöffnung war unnötig. Es ist vorliegend auch nicht zu entscheiden, ob auf das erneute Rechtsöffnungsbegehren überhaupt einzutreten gewesen wäre. Jedenfalls aber dürfen diese unnötigen Verfahrenskosten letztlich kaum dem Schuldner auferlegt werden.\n6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Vizepräsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Schaller"}