{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-24_2021-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146505&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f6e64a62d3e5f60574bbb8d0fdf3322e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.06.2021 SCBES.2021.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren in Betreibung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:12", "Checksum": "d767a309f3f01d3cc0f6c4ae03c48620", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.06.2021 SCBES.2021.24\nRegeste:\nVerwertungsbegehren in Betreibung Nr. [...]\n\nII.\n1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die umschriebene Funktion bringt es mit sich, dass die Beschwerde einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen muss. Sie ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es genügt daher nicht, eine betreibungsamtliche Verfügung im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage als nicht gesetzeskonform zu rügen. Ebenso wenig kann die Beschwerde der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage dienen. Zudem muss das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel noch im Gang sein. Nur ausnahmsweise besteht ein aktuelles und praktisches Interesse auch nach Abschluss des Verfahrens, sofern die Berichtigung des Verfahrensfehlers noch möglich ist (5A_837/2018 vom 17. Mai 2019).\n2. Nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 verlangt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der sichergestellte Betrag von CHF 128’000.00 nicht ausreichend sei, um die Betreibungsforderung inklusive Zinsen und Kosten zu decken. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an einer solchen Feststellung hat. Zudem hat er noch in seinem Mail vom 14. April 2021 gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, der sicherzustellende Betrag sei für ihn nicht von Interesse. Seinen Anspruch auf korrekte Auszahlung des Verwertungserlöses wird er zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Beschwerdeweg geltend machen können (Christian Schöniger in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 144 N 8). Allenfalls kann er auch gegen die Abrechnung der Verfahrenskosten Beschwerde erheben (a.a.O., N 60). Ein blosses Feststellungsbegehren verhilft dem Beschwerdeführer indessen nicht zur Deckung seiner Ansprüche.\n3. Soweit der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren stellt, um gestützt darauf die Verwertung des Liquidationsanteils zu verlangen, läuft er damit ins Leere. Die Liegenschaft, an welcher der Schuldner einen Anteil besass, ist verkauft. Der gepfändete Liquidationsanteil des Schuldners ist nicht mehr vorhanden. Die gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangte Verwertung ist nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer verlangt Unmögliches und zeigt nicht auf, was er mit seinem Antrag erreichen will. Die Beschwerde verfolgt keinen praktischen Zweck.\n4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 seinen Antrag Ziffer 2 ergänzt und in den Ziffern 3 - 5 neue Feststellungsanträge gestellt. Der ergänzte Antrag und die neuen Anträge sind nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt worden. Darüber hinaus gilt für den abgeänderten wie für den neuen Antrag, was bereits zum Beschwerdebegehren Ziffer 1 gesagt wurde. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer eigentlich will. In seiner Stellungnahme vertritt er den Standpunkt, es habe bei einer einmaligen Sicherstellung der Betreibungsforderung zu bleiben. Falls die Sicherstellung eine Unterdeckung aufweise, habe das Verwertungsverfahren nach VVAG seinen Lauf zu nehmen. Auch nach seinem Rechtsbegehren Ziffer 5 seiner Stellungnahme zielt der Beschwerdeführer darauf ab, dass der zu seinen Gunsten sichergestellte Betrag nicht erhöht wird. Es scheint so, als wäre der Beschwerdeführer gar nicht an der vollständigen Erfüllung seiner Betreibungsforderung interessiert, sondern vorab an der Verwertung des Liquidationsanteils. Welchen Nutzen ihm das bringen soll, bleibt unklar. Unklar ist ebenfalls, welchen Zweck er mit seiner Beschwerde verfolgt."}