{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-24_2021-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146505&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f6e64a62d3e5f60574bbb8d0fdf3322e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.06.2021 SCBES.2021.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren in Betreibung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:12", "Checksum": "d767a309f3f01d3cc0f6c4ae03c48620", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.06.2021 SCBES.2021.24\nRegeste:\nVerwertungsbegehren in Betreibung Nr. [...]\n\nI.\n1.1 A.___ (im Folgenden der Gläubiger) führt die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner). Auf den Arrestbefehl der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 21. Januar 2021 hin verarrestierte das Betreibungsamt den Liquidationsanteil des Schuldners an der Liegenschaft GB [...] und liess darauf im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung vormerken (Urkunde 9; soweit nichts Anderes vermerkt wird, werden im Folgenden jeweils die Urkunden des Beschwerdeführers zitiert). Dieser interne Liquidationsanteil wurde am 24. Februar 2021 gepfändet. Dabei wurde der Nettowert des hälftigen Liquidationsanteils auf ca. CHF 80’000.00 geschätzt (Urkunde 5).\n1.2 Weiter hat der nachfolgend wiedergegebene Sachverhalt als erstellt zu gelten. Er beruht auf der insofern unwidersprochenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 20. Mai 2021 und steht mit den Akten und den Vorbringen der Parteien im Einklang. Bereits nach Erhalt der Arresturkunde im Januar 2021 teilte der Schuldner dem Betreibungsamt mit, dass er beabsichtige, die Liegenschaft zu verkaufen, um den geforderten Betrag der Betreibung Nr. [...] bezahlen zu können. Das Betreibungsamt wies darauf hin das Grundbuchamt an, dem Verkauf der Liegenschaft die Zustimmung zu erteilen, sofern der vom Betreibungsamt berechnete Betrag inklusive Zins und Kosten von CHF 128’000.00 direkt an das Betreibungsamt bezahlt werde. Dieser Betrag wurde dem Betreibungsamt am 6. April 2021 überwiesen.\n2.1 Der Gläubiger teilte dem Betreibungsamt am 14. April 2021 per Mail mit, dass der sicherzustellende Betrag für ihn nicht von Interesse sei. Er stellte die Frage, wann er die Pfändungsurkunde erhalte und wann die Verwertung des internen Liquidationsanteils beginne. Er werde das am 23. Februar 2021 eingereichte Fortsetzungsbegehren nicht zurückziehen (Urkunde 2 des Betreibungsamtes).\n2.2 In seinem Antwortschreiben vom 15. April 2021 führte das Betreibungsamt aus, es mache aus seiner Sicht keinen Sinn, eine volle Deckung der Betreibungsforderung nicht zu akzeptieren. Bei einer Verwertung des Liquidationsanteils würde kein vergleichbares Ergebnis resultieren. Zudem sei der Liquidationsanteil niedriger bewertet worden als die Betreibungsforderung. Da im vorliegenden Fall durch den Verkauf der Liegenschaft der Forderungsbetrag inklusive Zins und Kosten per Valuta 6. April 2021 gedeckt worden sei, bestehe kein Einspracherecht gegen den Verkauf.\n3. Gegen dieses ablehnende Antwortschreiben des Betreibungsamtes erhob der Gläubiger (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 23. April 2021 form- und fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Es sei festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 19. Juni 2019 sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 128’000.00 nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers in der hiervor genannten Betreibung inkl. Zins und Kosten zu decken.\n2. Demzufolge sei das Betreibungsamt Dorneck anzuweisen, die Verwertung des Liquidationsanteils am Gemeinschaftsvermögen in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 21. Juni 2019, anhand zu nehmen.\n3. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n4. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2021, die Beschwerde solle in allen Punkten abgewiesen werden, unter allfälliger Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Es habe rückwirkend von Amtes wegen weitere Kosten von CHF 1’233.30 sichergestellt. Damit sei die gesamte Forderung inklusive Zinsen und Kosten sichergestellt worden.\n5. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 20. Mai 2021 vollumfänglich abzuweisen, soweit denn überhaupt hierauf eingetreten werden kann.\n2. Es sei zu den vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde vom 23. April 2021 gestellten Rechtsbegehren 1 bis 3 festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin per 6. April 2021 sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 128’000.00 nicht ausreichend ist, um den geforderten Betrag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck inkl. Zins und Kosten in Höhe von CHF 129’777.10 zu decken sowie eine nachträgliche nach bereits vollzogener Sicherstellung nach dem 6. April 2021 mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft ist.\n3. Des Weiteren sei festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...] in dessen Ziffer 3.1, 2. Absatz, postuliert, dass die Käuferschaft CHF 128’000.00 innert zehn Tagen nach Beurkundung des Kaufvertrages auf das Konto Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck, in 4143 Dornach, zwecks Löschung der bestehenden Pfändung des internen Liq.-Anteils des B.___ zu bezahlen hat.\n4. Überdies sei festzustellen, dass der einschlägige Kaufvertrag die Parzelle Nr. [...] in dessen Ziffer 4.7 festhält, dass die auf dem Kaufobjekt GB [...] eingetragene Bemerkung unter dem Eigentum: Pfändung des Liq.-Anteils des B.___, Forderung ca. CHF 125’000.00, Arrest Nr. [...], mit Zustimmung des Betreibungsamtes Dorneck, in 4143 Dornach, zu löschen ist. Die entsprechende Löschungsbewilligung wird von der Amtsschreiberei Dorneck eingeholt und bleibt ausdrücklich vorbehalten."}