2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten, d.h. er müsse auch die Unterhaltskosten für seine Liegenschaft auf das Notwendigste beschränken. Dies wäre im Falle eines Baumes sicher zu bejahen, wenn dieser beispielsweise umzustürzen drohte und auf diese Weise eine Gefährdung darstellen würde. Dies mache der Beschwerdeführer aber nicht geltend.