I. 1. Mit Schreiben vom 13. April 2021 (Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. März 2021, worin dieses dem Beschwerdeführer mitteilt, die Kosten betreffend Rückschnitt des Ahornbaumes von CHF 398.50 könnten nicht zurückerstattet werden. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Ahornbaum sei zum letzten Mal vor drei Jahren geschnitten worden und als sein Nachbar den Forstbetrieb aufgeboten habe, habe er sich an den Schneidekosten beteiligt. Der Schnitt sei notwendig gewesen. 2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.