SchKG kann die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Christoph Bernauer, AJP 2019, S. 699 ff.). In dem im vorliegenden Fall am 8. Februar 2021 eingereichten Schlichtungsbegehren an das Friedensrichteramt der Einwohnergemeinde [...] wird die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt und der im Schlichtungsbegehren genannte Forderungsgrund («Rechnung für die Behandlung des Hundebisses») entspricht dem im Zahlungsbefehl Nr. [...] genannten Forderungsgrund.