Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens genügt als Klageanhebung (Staehlin, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, 2013, § 12 N. 21). 3.2.2 Zu beachten ist sodann, dass im Rahmen einer Anerkennungsklage ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 79 N 8 f. und N 28 mit Hinweisen).